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Allgemeines

Grundlegende Informationen

Selbständige und Freiberufler haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sobald das Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.

Für einzelne Branchen führen die bundesweiten Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätige betreffen, insbesondere aber (Klein-) Unternehmer und sogenannte „Solo-Selbständige“.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen oder Unterstützungsleistungen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise in existenzielle Not geraten.

Diese Grundsicherung nach dem SGB II orientiert sich ausschließlich an der Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten und allen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Damit können hauptberuflich und nebenberuflich Selbständige, die nicht genug für ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft erwirtschaften, unter Berücksichtigung bzw. Anrechnung aller sonstigen, laufenden oder einmaligen Einkünfte, vorübergehend ergänzend Grundsicherungsleistungen beziehen.

Die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II erfolgt in der aktuellen Krisensituation grundsätzlich vorläufig für sechs Monate, da das Einkommen für den künftigen Bewilligungszeitraum noch nicht feststeht. Das hier dargestellt „vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus“ gilt zunächst ausschließlich für Bewilligungsabschnitte, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnen.

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