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Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren

ab dem 01.07.2023 gelten der neue Kooperationsplan und das Schlichtungsverfahren

Der neue Kooperationsplan…

… löst die alte Eingliederungsvereinbarung ab.

 

Im Bürgergeld wird ab 01.07.2023 die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Jobcenter neu geregelt. Dabei setzt das Jobcenter auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bzw. Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin im Jobcenter überlegen Sie sich gemeinsam, welche Schritte in den Arbeitsmarkt für Sie richtig sind.

In einem sogenannten „Kooperationsplan“ legen Sie dann gemeinsam ein Ziel fest und beschreiben den Weg, wie dieses erreicht werden kann.

Der Kooperationsplan beinhaltet keine Rechtsfolgenbelehrung und ist damit, anders als die vorherige Eingliederungsvereinbarung, rechtlich unverbindlich, eben „kooperativ“.

Das Jobcenter stellt damit eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt.

 

Gibt es damit überhaupt keine Sanktionen mehr?

Erst wenn sich erweisen sollte, dass vertrauensvoll getroffene Absprachen nicht eingehalten werden, kann Ihre notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess im nächsten Schritt verbindlich (mit einer Rechtsfolgenbelehrung) eingefordert werden (zum Beispiel: Bewerben auf Stellenangebote, Nutzen von Qualifizierungsangeboten, Teilnahme an Beratungsgesprächen).

Es könnte also zu Leistungsminderungen kommen, wenn Sie Absprachen oder Termine nicht einhalten, ohne dass Sie einen wichtigen Grund dafür haben.

 

Was ist, wenn im Vorfeld Fragen zum Erstellen des Kooperationsplans vorliegen, die Sie nicht mit Ihrer Ansprechperson direkt klären können oder Sie und das Jobcenter nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen, wie Ihr Kooperationsplan formuliert sein sollte?

Bestehen Unklarheiten zum Erstellen oder Verlängern des Kooperationsplans oder es kommt zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein „Schlichtungsverfahren“ einzuleiten. 

 

Schlichtungsverfahren

Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist ausschließlich der Kooperationsplan. Es kann Situationen geben, in denen Sie und Ihr Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Mit diesem Verfahren soll eine Einigung über den gemeinsamen Weg im Eingliederungsprozess erzielt werden. 

Das Schlichtungsverfahren wird im Jobcenter Cuxhaven von speziell geschultem Personal durchgeführt und ist auf vier Wochen begrenzt. Es kann sowohl von Ihnen oder Ihrer Ansprechperson als auch zusammen eingeleitet werden.

Eine Schlichtungsperson wird dann in einem gemeinsamen Gespräch versuchen, mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig und kostenfrei.

 

Wenn Sie sich mit dem Schlichtungsteam für den Kooperationsplan im Jobcenter Cuxhaven in Verbindung setzen wollen, können Sie folgende Mailadresse nutzen:

jobcenter-cuxhaven.schlichtungwhatever@jobcenter-ge.de

 

Wir unterstützen Sie gern!

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