A A A

Antragstellung und notwendige Unterlagen

Antragsverfahren für Selbständige im Zusammenhang mit der Krisensituation COVID-19 - Umsetzung des Sozialschutzpaketes der Bundesregierung

Die Leistungsgewährung nach dem SGB II wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist mit allen notwendigen Anlagen und Nachweisen schriftlich (per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten des zuständigen Standortes) oder elektronisch per E-Mail zu übersenden. Bitte übermitteln Sie im Antragsverfahren keine Originale, sondern nur Fotokopien.

Nachfolgende Unterlagen, Angaben und Nachweise sind erforderlich:

  • Neuantrag (Hauptantrag SGB II) mit Angaben zu allen Mitgliedern der    Bedarfsgemeinschaft (BG)
  • Angaben zu den Kosten der selbst bewohnten Unterkunft (Mietwohnung oder Eigenheim incl. Heiz- / Nebenkosten)
  • Nachweis aller neben der Selbständigkeit verfügbaren Einkünfte der gesamten BG (z.B. Erwerbseinkünfte aus sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger Beschäftigung, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltszahlungen etc.). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Verdienstabrechnungen.
  •  Formlose Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten bzw. prognostizierten Einkünfte aus der Selbständigkeit (monatlicher Netto-Gewinn)
  • Formlose Erklärung, das erhebliche Vermögenswerte nicht zur Verfügung stehen.
  • Nachweis über die bestehende gesetzliche oder freiwillige Kranken-/Pflegeversicherung oder eine vergleichbare private Versicherung mit Hinweis, ob und welche Mitglieder der BG im Rahmen der Familienversicherung abgesichert sind.
  • Angabe einer Bankverbindung (IBAN) zur Überweisung der Grundsicherungsleitungen (im Hauptantrag einzutragen)
  • Angabe von Kontaktdaten (Festnetz- bzw. Mobilfunk Nummer und E-Mail-Adresse) zur Anforderung ggf. weiterer Unterlagen und zur Kundenberatung durch die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters

Die Leistungsbewilligung erfolgt nach §41a SGB II vorläufig für einen Zeitraum von sechs Monaten. Eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entfällt. Das gilt auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse in dieser Zeit besser als prognostiziert entwickelt haben.

Damit haben die Leistungsberechtigten die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Eine abschließende Prüfung und Entscheidung können Sie auf Antrag verlangen, wenn sich die Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum schlechter als prognostiziert darstellt. Der Antrag ist nach § 41 a Abs. 5 SGB II innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.

Nach Eingang der Antragsunterlagen erfolgt neben der Prüfung und Bewilligung der Grundsicherungsleistungen eine vermittlerische Betreuung der selbständigen Person, die auf die Unterstützung der Wiederaufnahme der bisherigen selbständigen Tätigkeit ausgerichtet ist. Hinweise über bestehende Unterstützungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen finden Sie unter Ziffer 3. Ebenso werden alle weiteren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft vermittlerisch vom Jobcenter betreut. Die Vermittlungsfachkräfte des Jobcenters werden dazu telefonisch oder per E-Mail-Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Wir unterstützen Sie gern!

Termin buchen