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Pfändungsschutz

Seit dem 1. Januar 2012 gelten wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz, die insbesonders Kunden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen ist seit dem 1. Januar 2012 weggefallen.

Die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter Cuxhaven raten daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.073,88 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.

Ein weiterer Vorteil bei einem Pfändungsschutzkonto ist, dass anfallende Gebühren bei Scheckzahlungen entfallen.

Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II / Bürgergeld, verfügt werden kann.

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