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Kooperationsplan und Verwaltungsakt

Kooperationsplan und Verwaltungsakt

Der Kooperationsplan im Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026

Mit dem Kooperationsplan setzt das Jobcenter auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen. Mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bzw. Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin im Jobcenter überlegen Sie sich gemeinsam, welche Schritte in den Arbeitsmarkt für Sie richtig sind. In einem sogenannten Kooperationsplan legen Sie dann gemeinsam ein Ziel fest und beschreiben den Weg, wie dieses erreicht werden kann.
Der Kooperationsplan beinhaltet keine Rechtsfolgen-Belehrung und ist damit rechtlich unverbindlich, man sagt auch kooperativ. Das Jobcenter stellt damit eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt. 
 

Was ist, wenn der Kooperationsplan nicht zustande kommt oder die vereinbarten Schritte nicht eingehalten werden?

Erst, wenn sich erweisen sollte, dass ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder die vertrauensvoll getroffenen Absprachen nicht eingehalten werden, kann Ihre notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess verbindlich  durch einen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Der Verwaltungsakt enthält dann Mitwirkungspflichten in der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Beispielweise: Erstellen von Bewerbungsunterlagen/ Bewerben auf Stellenangebote, Nutzen von Qualifizierungsangeboten, Teilnahme an Maßnahmen etc.). Der Verwaltungsakt ist mit Rechtsfolgen verbunden. Werden die Pflichten aus dem Verwaltungsakt nicht eingehalten, ohne dass ein “wichtiger Grund” dafür vorliegt, so werden Sanktionen zum Grundsicherungsgeld ausgesprochen und das Grundsicherungsgeld gekürzt.